Datensperre

Datenschutz

Datenbekanntgabe und Datenlieferung

Die Gemeinde gibt gemäss § 16 Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG) Personendaten aus dem Einwohnerregister bekannt, wenn

  • eine rechtliche Bestimmung dazu ermächtigt;
  • die betroffene Person im Einzelfall eingewilligt hat oder
  • es zur Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefahr für Leib und Leben notwendig ist.

Datensperre

Gesetzliche Grundlagen (§ 22 IDG)

Jede Person kann die Bekanntgabe ihrer Personendaten an Private sperren lassen. Dabei ist folgendes zu beachten: Die Sperrung Ihrer Daten verhindert Auskunft an jegliche Firmen (z.B. Kreditkartengesellschaften für Kreditkartenanträge) und Privatpersonen (z.B. für Klassenzusammenkünfte) ohne Interessensnachweis. Solche Anfragen werden mit dem Vermerk „zu dieser Person können wir Ihnen keine Auskunft erteilen, da entweder das Einwohnerregister keine Angaben enthält oder eine Datensperre gemäss § 22 IDG besteht“ an die Anfrageadresse zurückgeschickt.

Die Gemeinde gibt die Personendaten jedoch trotz Sperrung bekannt, wenn die gesuchstellende Person nachweist (z.B. durch Verlustschein), dass die Sperrung sie an der Verfolgung eigener Rechte gegenüber der betroffenen Person hindert.

Wichtig: Die Datensperre gilt nicht gegenüber eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Amtsbehörden, Gerichten und Polizeibehörden. Diesen öffentlichen Organen dürfen Personendaten bekanntgegeben werden, wenn dafür gesetzliche Grundlagen bestehen und sie zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben notwendig sind.

Wollen Sie Ihre Personendaten im Sinne von § 22 IDG bei den Einwohnerdiensten Rorbas sperren lassen? Senden Sie das schriftliche Gesuch an die Einwohnerdienste Rorbas (kein E-Mail). Wir werden die Sperrung vornehmen und Ihnen diese schriftlich bestätigen.

Ansprechperson

Name Funktion Telefon/E-Mail
Mucci Valeria Leiterin Einwohnerdienste & Liegenschaften 044 866 70 60