Hundeverabgabung

Was Hundehalterinnen und Hundehalter alles zu beachten haben

Nicht nur die neue kantonale Hundegesetzgebung, sondern auch die Tierschutz- und Tierseuchengesetzgebung des Bundes enthält Vorgaben zur Hundehaltung. Die folgende Übersicht zeigt Ihnen, was im zeitlichen Ablauf alles zu bedenken ist. Auf der Webseite des Veterinäramtes des Kantons Zürich finden Sie alles Wissenswerte rund um die Hundehaltung.

Bevor ein Hund angeschafft wird:

  • Haftpflichtversicherung abschliessen mit mindestens CHF 1 Mio. Deckung für alle Hunde, unabhängig von ihrer Grösse und Rasse.
  • Der Sachkundenachweis Theorie für Hundehaltung ist zu erlangen, wenn es der erste Hund ist.
  • Abklären, dass es sich um einen Hund handelt, der einen Mikrochip trägt und bei der Zentralen Datenbank AMICUS gemeldet ist.
  • Sicherstellen, dass es sich um keinen Hund handelt, welcher der Rassetypenliste II angehört, da die Übernahme verboten ist. Die Rassetypenlisten finden Sie unter www.veta.zh.ch.

Wenn ein Hund übernommen worden ist:

  • An- bzw. Ummeldung bei der Zentralen Datenbank AMICUS mit u.a. Angabe der Microchip-Nr. des Hundes innert 10 Tagen.
  • Anmeldung des Hundes bei der Gemeinde innert 10 Tagen.
  • Praktischer Sachkundenachweis für Hundehaltung innerhalb eines Jahres nach Übernahme des Hundes erlangen.
  • Unaufgeforderte Einreichung der Kopien der Kursbestätigungen an die Gemeinde.

Zusätzlich für Hunde der Rassetypenliste I, die nach dem 31. Dezember 2010 geboren sind (deckt Sachkundenachweis auch ab):

  • Besuch des Kurses für die Welpenförderung zwischen der 8. und 16. Lebenswoche des Hundes.
  • Besuch des Junghundekurses bis zum 18. Lebensmonat des Hundes.
  • Besuch des Erziehungskurses innerhalb eines Jahres, wenn der Hund im Alter zwischen
    18 Monaten und 8 Jahren übernommen worden ist.

Während der Hundehaltung - generell und jährlich wiederkehrend:

  • Allgemeine Pflicht beim Halten, Führen und Beaufsichtigen des Hundes umfassend einhalten.
  • Orte mit Zutrittsverbot und genereller Leinenpflicht beachten, Kot korrekt beseitigen, Lärmbelästigung vermeiden.
  • Hundeabgabe an die Gemeinde und Haftpflichtversicherung jährlich begleichen.
  • Namens- oder Adressänderungen bei der Zentralen Datenbank AMICUS und bei der Gemeinde innert 10 Tagen melden.

Wenn ein Hund abgegeben worden oder gestorben ist:

  • Abgabe oder Tod bei der Zentralen Datenbank AMICUS und bei der Gemeinde innert 10 Tagen melden.

Weitere Angaben zu Hunden der Rassetypenliste II

Seit dem 1. Januar 2010 ist die Haltung und Zucht von Hunden der Rassetypenliste II verboten. Nur Halter, die für ihren Hund eine Haltebewilligung erlangt haben, dürfen den Hund weiterhin im Kanton Zürich halten. Die vorübergehende Haltung von Hunden der Rassetypenliste II durch Drittpersonen ist bis zu max. 30 Tagen pro Kalenderjahr erlaubt. Halter mit Wohnsitz ausserhalb des Kantons Zürich dürfen sich mit ihren Hunden der Rassetypenliste II im Kanton Zürich aufhalten, wobei für diese Hunde die Maulkorb- und Leinenpflicht im öffentlich zugänglichen Raum gilt.

Nationales Hundehalter Brevet (NHB). Freiwillig, aber empfehlenswert

Das Nationale Hundehalter-Brevet (NHB) ist eine landesweit einheitliche, freiwillige theoretische wie praktische Hundehalter/Hund-Ausbildung mit definierten Lernzielen, die von zertifizierten Anbietern gemäss deren Ausbildungsunterlagen angeboten wird.

Im Zentrum der Ausbildung steht das Thema "Lernen mit Hund" - Halter und Hund sollen gemeinsam mit viel Spass (und ohne Mahnfinger) ein Ziel erreichen. Um den Brevet-Ausweis zu erlangen, muss die Theorie- und/oder der Praxisteil mit einer entsprechenden Prüfung abgeschlossen werden. Wer auf die Prüfungsteilnahme verzichten möchte, erhält eine Teilnahmebestätigung.

Das Erlangen des Nationalen Hunde-Brevets bedingt von Hundehalter/-innen ein verstärktes freiwilliges Engagement für die Ausbildung ihres Hundes. Weitere Informationen finden Sie hier.

Gebühr für die Verabgabung

Gestützt auf § 23 Abs. 1 des ab 1. Januar 2010 geltenden Hundegesetzes (HuG) ist die Höhe der Abgaben wie folgt festgelegt:

Pro Hund CHF 130.00. In diesem Betrag ist die kantonale Hundeabgabe von CHF 30.00 enthalten.

Von der Verabgabung befreit sind gemäss § 25 HuG folgende Hunde:

  • Diensthunde (Polizeiorgane), Militärhunde, Grenzwachtkorps
  • Schweiss-, Sanitäts-, Lawinen- und Katastrophenhunde
  • Begleit-, Hilfshunde für motorisch Behinderte sowie Therapiehunde
  • Blindenhunde

Für die Anerkennung muss der Nachweis einer entsprechenden Ausbildung und des regelmässigen Einsatzes erbracht werden.

Ansprechsperson

Name Funktion Telefon/E-Mail
Mucci Valeria Leiterin Einwohnerdienste & Liegenchaften 044 866 70 60

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