Quellensteuer

Der Quellensteuer unterliegen ausländische Staatsangehörige, welche keine fremdenpolizeiliche Niederlassungsbewilligung (Bewilligung C) besitzen, sich jedoch im Kanton Zürich aufhalten und in unselbständiger Stellung erwerbstätig sind. Für eine Quellensteuerpflicht müssen verschiedene Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein:

  • keine Niederlassungsbewilligung C
  • Aufenthalt im Kanton
  • unselbständig erwerbstätig
  • Arbeitgeber in der Schweiz

Als Schuldner der steuerbaren Leistung gilt ein Arbeitgeber oder Versicherer mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton Zürich. Auch ausserkantonale Arbeitgeber, die im Kanton Zürich eine Betriebsstätte im steuerrechtlichen Sinne betreiben, gelten als Schuldner der steuerbaren Leistung und sind demzufolge im Kanton nach zürcherischem Recht abrechnungspflichtig, ungeachtet dessen, wo die Lohnabrechnung erstellt bzw. sich die Lohnzahlstelle befindet. Ausserkantonale Betriebsstätten zürcherischer Arbeitgeber unterliegen dem Recht des jeweiligen Betriebsstättekantons.

Ansprechperson

Name Funktion Telefon/E-Mail
Rüegg Patrick Steuersekretär 044 866 70 65